BEISPIEL-REPORT  ·  Die Musterwerk Industrie AG ist ein fiktives Unternehmen — alle Bewertungen, Fakten und Quellen sind illustrativ und ohne realen Bezug.
FS-M07-01 · v0.1.3
GOVERNANCE-DISTRESS-ASSESSMENT

Musterwerk Industrie AG

M07 · Vergütungs-Governance · Modul-Report v0.1.3
Normanker
DIN SPEC 33456
Stichtag
2026-07-01
Lauf
BEISPIEL-M07
Klassifizierung
Beispiel · fiktive Daten
01

Abstract

UnternehmenMusterwerk Industrie AG — Aktiengesellschaft · Maschinen- und Anlagenbau · Bielefeld, DE. Register Amtsgericht Musterstadt HRB 12345. Fiktives Beispielunternehmen — alle Angaben dienen ausschließlich der Illustration des Report-Formats.

Analyse-RadiusModul M07 · Vergütungs-Governance (v0.1.3) nach DIN SPEC 33456: 10 Kernindikatoren, erhoben ausschließlich aus öffentlich verfügbaren Quellen (Stufe 1 — External Assessment). Stichtag 2026-07-01; 0 Quellen-Snapshots im WORM-Archiv (SHA-256). Agentische Recherche am Rand, deterministisches Scoring im Kern — versionierte Anker und Regeln, Modell-Pin Beispiel (fiktive Daten).

AbgrenzungKein Rating im Sinne der EU-Ratingverordnung; keine Rechts- oder Anlageberatung. Bewertet wird ausschließlich öffentlich verfügbare Evidenz zum Stichtag — interne Unterlagen und nicht-öffentliche Informationen fließen nicht ein. Nicht belegbare Sachverhalte werden als Informationslücken ausgewiesen, nicht geschätzt.

02

Management Summary

03

Gesamtbild

39.5GDS · niedriger = besser
B – beobachten
Modul-Score
2.42
Coverage
100%
Evidence Confidence
96% · A
Red Flags
0
0254565100A · robustB · solideC · erhöhtD · akut
IndikatorTitelReifegradEvidenz
VRG-S-01Vergütungssystem nach § 87a AktG3/4A
VRG-E-02Systembilligung durch die Hauptversammlung3/4A
VRG-E-03Billigung des Vergütungsberichts3/4A
VRG-S-04Vergütungsbericht & Prüfvermerk2/4A
VRG-S-05Malus & Clawback: Regelung und Anwendung1/4A
VRG-S-06Leistungskriterien der variablen Vergütung2/4B
VRG-E-07Abweichungen vom Vergütungssystem3/4A
VRG-S-08Maximalvergütung & Abfindungs-Cap3/4A
VRG-V-09Vertikale Angemessenheit2/4A
VRG-E-10Vergütungskontroversen2/4B
04

Indikatoren

Lesehinweis: Der Reifegrad (0–4) bewertet den Prozess des Unternehmens. Der Evidenzgrad (A–D) bewertet die Belegqualität der Feststellung — auch einer negativen: ein niedriger Reifegrad mit Evidenzgrad A bedeutet „aus Primärquellen gut belegt, dass wenig vorliegt", nicht Widerspruch.
VRG-S-01
Vergütungssystem nach § 87a AktG
3/4
Gewicht 0.12Evidenz A
Aktuelles Vergütungssystem nach § 87a AktG zentral veröffentlicht: feste und variable Bestandteile, Maximalvergütung je Mitglied, Leistungskriterien, Aufschubzeiträume und Beendigungsregelungen sind vollständig enthalten. Eine Änderungshistorie nach HV-Feedback ist nicht ausgewiesen.
Das Vergütungssystem in der Fassung 2023 ist auf der Investor-Relations-Seite als eigenes Dokument abrufbar und enthält alle Pflichtbestandteile des § 87a Abs. 1 AktG.
„Maximalvergütung, Leistungskriterien, Aufschubzeiträume und Regelungen zur vorzeitigen Beendigung"
VRG-E-02
Systembilligung durch die Hauptversammlung
3/4
Gewicht 0.1Evidenz A
Die Hauptversammlung billigte das Vergütungssystem mit klarer Mehrheit von 92,1 %. Ein über die Abstimmung hinausgehender Investorendialog zum System ist nicht dokumentiert.
Die HV 2023 billigte das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 AktG unter TOP 7 mit 92,1 % der abgegebenen Stimmen.
„Billigung des Vergütungssystems: 92,1 %"
VRG-E-03
Billigung des Vergütungsberichts
3/4
Gewicht 0.12Evidenz A
Der Vergütungsbericht wurde in beiden Jahren des Fensters stabil über 85 % gebilligt; der leichte Rückgang von 91,4 % auf 88,7 % bleibt im unauffälligen Bereich. Eine dokumentierte Aufarbeitung früherer Kritik fehlt.
Die HV 2025 billigte den Vergütungsbericht unter TOP 6 mit 88,7 %; im Vorjahr lag die Quote bei 91,4 %.
„Billigung des Vergütungsberichts: 88,7 %"
VRG-S-04
Vergütungsbericht & Prüfvermerk
2/4
Gewicht 0.1Evidenz A
Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG ist vollständig, der Abschlussprüfer hat ihn jedoch nur formell geprüft (§ 162 Abs. 3 AktG) — das gesetzliche Minimum, keine inhaltliche Prüfung.
Der Vergütungsbericht 2025 trägt einen Vermerk über die formelle Prüfung nach § 162 Abs. 3 AktG.
„Prüfung, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemacht wurden"
VRG-S-05
Malus & Clawback: Regelung und Anwendung
1/4
Gewicht 0.12Evidenz A
[KREUZVALIDIERUNG M01 VOR-S-06] Malus- und Clawback-Klauseln bestehen, doch der Vergütungsbericht 2025 trifft keinerlei Anwendungsaussage — und das trotz eines einschlägigen Anlasses im Fenster: des bestandskräftigen Bußgelds wegen Aufsichtspflichtverletzung (siehe M03). Unter dem engeren Maßstab dieses Moduls ist das Stufe 1, nicht Stufe 2 wie in M01.
Das Vergütungssystem 2023 enthält Malus- und Rückforderungsregelungen für beide variablen Komponenten.
„Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung"
Im Fenster wurde ein Bußgeld über 2,4 Mio. Euro nach § 130 OWiG bestandskräftig (03/2025).
„Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG"
Informationslücken
  • Keine Anwendungs- oder Nichtanwendungsaussage zu Malus/Clawback im Vergütungsbericht 2025.
  • Keine erkennbare Rückforderungsprüfung des Aufsichtsrats zum Bußgeldfall.
VRG-S-06
Leistungskriterien der variablen Vergütung
2/4
Gewicht 0.1Evidenz B
Die Leistungskriterien sind messbar definiert und ESG ist verankert, allerdings nur im kurzfristigen Bonus. Der kurzfristige Anteil überwiegt den langfristigen — eine Abweichung von DCGK G.6, die im Bericht nicht erläutert wird.
Die Ziel-Direktvergütung des Vorstands setzt sich aus 20 % Festvergütung, 45 % STI und 35 % LTI zusammen.
Im STI ist ein Nachhaltigkeitsziel mit 10 % Gewicht verankert; der LTI enthält keine ESG-Komponente.
Informationslücken
  • Der LTI-Anteil (35 %) liegt unter dem STI-Anteil (45 %); die Abweichung von DCGK G.6 wird nicht begründet.
  • Keine quantifizierte Zielerreichung je Leistungskriterium.
VRG-E-07
Abweichungen vom Vergütungssystem
3/4
Gewicht 0.12Evidenz A
Der Vergütungsbericht stellt ausdrücklich fest, dass im Berichtszeitraum von keinem Bestandteil des Systems abgewichen wurde — die vom Gesetz vorgesehene Klarstellung liegt damit vor.
Der Vergütungsbericht 2025 hält fest, dass von den Bestandteilen des Vergütungssystems nicht abgewichen wurde.
„Von dem Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr nicht abgewichen"
VRG-S-08
Maximalvergütung & Abfindungs-Cap
3/4
Gewicht 0.08Evidenz A
Maximalvergütung je Mitglied und Abfindungs-Cap sind mit konkreten Beträgen festgelegt; im Fenster gab es keine vorzeitige Beendigung und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung.
Die Maximalvergütung beträgt 3,2 Mio. Euro für den Vorstandsvorsitzenden und 2,1 Mio. Euro für ordentliche Mitglieder.
Der Abfindungs-Cap ist auf zwei Jahresvergütungen, höchstens die Restlaufzeit, begrenzt; das Ausscheiden des CTO zum 30.06.2025 erfolgte zum regulären Bestellungsende ohne Abfindung.
VRG-V-09
Vertikale Angemessenheit
2/4
Gewicht 0.06Evidenz A
Die vergleichende Darstellung nach § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG liegt mit definierter Vergleichsgruppe und Fünfjahresverlauf vor. Eine Einordnung der Relation durch den Aufsichtsrat fehlt.
Der Vergütungsbericht 2025 stellt die jährliche Veränderung der Organvergütung der durchschnittlichen Vergütung der Inlandsbelegschaft über fünf Jahre gegenüber.
Informationslücken
  • Keine Erläuterung der Vergütungsrelation durch den Aufsichtsrat.
VRG-E-10
Vergütungskontroversen
2/4
Gewicht 0.08Evidenz B
[KREUZVALIDIERUNG M01 HVB-E-05] Eine dokumentierte Kontroverse unterhalb der Klageschwelle: ein Stimmrechtsberater empfahl gegen die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Verweis auf die Vergütungspraxis — die niedrige Entlastungsquote von 74,2 % ist die Folge. Klagen oder Rückforderungsstreitigkeiten sind nicht ersichtlich.
Ein institutioneller Stimmrechtsberater empfahl vor der HV 2025 die Ablehnung von TOP 4 und begründete dies mit der fehlenden Clawback-Anwendung.
Die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden erreichte in der Folge nur 74,2 %.
„Entlastung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats: 74,2 %"
05

Evidenz-Register

Quelle (Snapshot)SHA-256
https://www.musterwerk-industrie.example/beispiel/quellenfiktive Beispielquelle
Release M07@0.1.3 · Modell-Pin Beispiel (fiktive Daten) · agentische Recherche, deterministisches Scoring, versionierte Anker.
Kein Rating im Sinne der EU-Ratingverordnung. Keine Rechts- oder Anlageberatung. Bewertung ausschließlich auf Basis öffentlicher Quellen zum Stichtag; jede Quelle als WORM-Snapshot mit SHA-256 belegt.
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